Steuerberater Peter Bodack

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Anmerkung: wenn im folgenden von „Steuerberater“ die Rede ist, sind Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gleichermaßen gemeint)

Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Angebote und Leistungen des Steuerberaters, auch für zukünftige Geschäfte mit Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zur Anwendung, soweit der Steuerberater deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

I. Begründung und Beendigung des Vertrages
§ 1 Begründung, Umfang und Ausführung des Vertrages
1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der im Zeitpunkt der Leistung bestehende Auftrag maßgebend. Dieser wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
2. Der Steuerberater legt die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde.
3. Die Prüfung der Richtigkeit der dem Steuerberater vom Auftraggeber übergebenden Unterlagen und Zahlen auf Vollständigkeit und Richtigkeit gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
4. Die Angebote des Steuerberaters sind freibleibend und unverbindlich, sie beinhalten insbesondere keine Garantien oder Zusagen. Werden sie nicht zum Zwecke der Auftragsvergabe angefordert, behält sich der Steuerberater die Geltendmachung des dafür entstandenen Aufwands vor, soweit der Auftrag nicht erteilt wird. Soweit mit Angeboten Unterlagen übermittelt werden, bleiben sämtliche Rechte daran vorbehalten. DieWeitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung des Steuerberaters nicht gestattet.
5. Der Auftrag gilt mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Leistung als angenommen, wenn die Parteien keinen schriftlichen Steuerberatungsvertrag schließen.
6. Korrespondenzsprache ist deutsch, das gilt auch gegenüber ausländischen Auftraggebern oder Dritten. Für Übersetzungsfehler wird vorbehaltlich Abschnitt III. nicht gehaftet.
§ 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberater (z. B. Berichte, Gutachten usw.) nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeitsergebnisse nur auftragsgemäß für eigene Zwecke zu verwenden.
3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
4. Macht der Auftraggeber Beanstandungen (Gewährleistungsrechte) geltend, hat er dem Steuerberater die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters in die Mängel durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Gefahrübergang zu laufen, soweit die Mängel nicht auf vorsätzlichem Handeln beruhen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Arbeitsleistung geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Leistung an ihn übergeben wurde oder er die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Die Gewährleistung umfasst nicht den Anspruch auf Schadensersatz.
5. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Steuerberater ist der Auftragnehmer.
2. Der Steuerberater ist gesetzlich zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht und die Verpflichtung auf das Datengeheimnis bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Sie erstrecken sich auf alle Tatsachen, die dem Steuerberater im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangt sind.
3. Die Verschwiegenheitspflicht und die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gelten dann nicht, wenn der Auftraggeber den Steuerberater von diesen Verpflichtungen entbindet oder die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht und Verpflichtung auf das Datengeheimnis entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
4. Der Steuerberater ist berechtigt zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Diese Personen bzw. Unternehmen sind vom Steuerberater vertraglich zur Verschwiegenheit und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Es gelten die gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen.
5. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
6. Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
7. Zu den Handakten im Sinne des § 3 Abs. 5 gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
8. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuschicken.
9. Der Steuerberater hat das Recht, gegenüber den Banken des Auftraggebers Auskunft zu erteilen und von der Bank angeforderte Unterlagen direkt an sie zu senden, soweit sie zu deren Anforderung berechtigt ist und sofern der Auftraggeber zur Auskunftserteilung gegenüber der Bank seine Einwilligung abgegeben hat. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Auskunftsvertrages zwischen Bank und Steuerberater ist die Anerkennung dieser AAB von Seiten der Bank des Auftraggeber.
10. Alle Informationen, die der Steuerberater vom Auftraggeber erhält, unterliegen neben der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dem datenschutzrechtlichen Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Steuerberater weist den Auftraggeber darauf hin, dass die personenbezogenen Daten, die ihm für die steuerliche Bearbeitung des Mandats überlassen wurden, unter Beachtung der Vorschriften des BDSG und zum vereinbarten Zweck gemäß § 1 dieses Vertrages erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieser Hinweis gilt als Nachweis für die erfolgte Benachrichtigung des Betroffenen (Auftraggebers) i. S. d. § 33 BDSG.
§ 4 Verletzung von Mitwirkungspflichten
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Ist die Frist fruchtlos verstrichen, darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 5 Erfüllung
1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet weder durch den Tod noch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder – im Falle einer Gesellschaft – durch deren Auflösung.
2. Teilleistungen sind innerhalb der vom Steuerberater angegebenen Leistungsfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
3. Änderungen, die auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Leistungszeit gegenüber Unternehmern vorbehalten, sofern die Leistung des Steuerberaters sich dadurch weder erheblich ändern noch für den Auftraggeber unzumutbar sind.
4. Die Wahl der Versandart der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters erfolgt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach seinem Ermessen. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keinen E-Mailversand, wird auf diese Versandart verzichtet. Der
Steuerberater gewährleistet eine datensichere, vor allem verschlüsselte Versendung der Daten per E-Mail. Hierfür hat er die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu schaffen und sicherzustellen. Für die technische Sicherung seiner DFÜ-Einrichtung trägt der Auftraggeber Sorge. Der E-Mailversand in unverschlüsselter Form bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Mandanten oder einer gesonderten Vereinbarung unter vorheriger Aufklärung/ Belehrung über die Risiken (Verlust, Lesbarkeit, Veränderbarkeit etc. der Daten).
§ 6 Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB (fristlose Kündigung) gekündigt werden. Solche Dauerverträge, die sich grundsätzlich alljährlich um ein weiteres Jahr verlängern, können mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.

II. Vergütung
§ 7 Bemessung der Vergütung
1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der „Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Beraters steht.
2. Bei der Vergütung kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.
3. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
§ 8 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Fälligkeit
Die Gebühr entsteht und wird gem. § 7 StBGebV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Rechnungen des Steuerberaters sind sofort ohne Abzug fällig.
§ 10 Verjährung der Vergütungsansprüche
Vergütungsansprüche des Steuerberaters gegen den Auftraggeber verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
§ 11 Vorschuss
1. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Grundsätzlich wird der Steuerberater erst nach Eingang des Vorschusses mit der Auftragsdurchführung beginnen. § 632 a BGB bleibt unberührt.
2. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

III. Haftung
§ 13 Haftpflichtversicherung
Selbstständige Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sind gesetzlich zum Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro.
§ 14 Haftungsumfang
1. Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind mit Ausnahme von Schäden aus einer vom Steuerberater zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen. Bei anderen Schäden haftet der Steuerberater, wenn sie auf seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt in gleicher Weise für einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters.
§ 15 Haftungsbeschränkungen
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 Euro begrenzt, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro ist durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall möglich.
2. Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Steuerberater im Einzelfall eine Höherversicherung über die Mindestversicherungssumme hinaus herbei. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
§ 16 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

IV. Schlussbestimmungen
§ 17 Anwendbares Recht
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
§ 19 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 20 Änderungen und Ergänzungen der AAB
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Den vollständigen Text können hier [38 KB] herunterladen: Allgemeine Auftragsbedingungen

Digitale Kanzlei Peter Bodack

Abonnieren Sie unseren Newsletter